Einstweilige Maßnahmen des EGMR

Was sind einstweilige Maßnahmen des EGMR?

Einstweilige Maßnahme bedeutet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Staat auffordert, eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen oder vorzunehmen, bis der EGMR eine Entscheidung betreffend diesen Sachverhalt getroffen hat.

Solche einstweiligen Maßnahmen sollen verhindern, dass ein Schaden eintritt, der nicht wiedergutzumachen ist, bevor der Gerichtshof entscheiden kann.

Jemand führt ein Verfahren auf nationaler Ebene bis zum Abschluss und verliert in letzter Instanz. Das Verfahren in dem jeweiligen Land, beispielsweise in Deutschland, ist also rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil, das ergangen ist, kann umgesetzt werden.

Die betroffene Person kann dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde beim EGMR einlegen.

Verfahren beim EGMR dauern aber häufig Jahre. Da eine  Beschwerde beim EGMR keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Urteil trotz der Beschwerde umgesetzt werden. In aller Regel wird es das auch. Das kann in einigen Fällen dazu führen, dass irreparable Schäden eintreten.

Das wichtigste Beispiel sind Fälle, in denen es um eine Abschiebung oder Auslieferung geht. Ein deutsches Gericht entscheidet in letzter Instanz, dass eine Person in Land X abgeschoben oder ausgeliefert werden darf. Die Person legt eine Beschwerde beim EGMR ein und macht geltend, dass die Abschiebung oder Auslieferung gegen die EMRK verstoßen würde, weil ihr im Zielstaat die Todesstrafe oder Folter droht.

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Diese Person wird ausgeliefert, weil das Urteil dazu in Deutschland rechtskräftig ist. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dann Jahre später feststellt, dass die Entscheidung des deutschen Gerichts gegen die EMRK verstoßen hat, ist die Todesstrafe möglicherweise bereits vollstreckt oder die betroffene Person ist gefoltert worden.

Um das zu verhindern, sind einstweilige Maßnahmen geschaffen worden.

Rechtliche Grundlage

Keine ausdrückliche Regelung in der EMRK

Solche einstweiligen Maßnahmen sind eigentlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vorgesehen. Der Text der EMRK erwähnt sie nicht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu erlassen, durch eine Interpretation der EMRK selbst geschaffen. Inzwischen ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass einstweilige Maßnahmen für Staaten bindend sind und dass Staaten gegen die EMRK verstoßen,wenn sie sich nicht an eine einstweilige Maßnahme halten. 

Entwicklung

Das Instrument der einstweiligen Maßnahme hat sich über die Zeit entwickelt. In der Anfangszeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gab es noch die Menschenrechtskommission. Die war dem EGMR vorgeschaltet und hatte die Aufgabe, eine erste Prüfung von Beschwerden vorzunehmen und offensichtlich unbegründete Beschwerden auszusortieren. 

Bereits diese Menschenrechtskommisson hat in bestimmten Fällen Staaten gebeten, bestimmte Maßnahmen vorerst nicht durchzuführen, während sie sich mit einer Beschwerde befasst – um zu verhindern, dass ein irreparabler Schaden eintritt. Die Staaten haben sich an solche Vorgaben gehalten, auch wenn es keine ausdrückliche Grundlage dafür gabe.

1974 nahm die Menschenrechtskommission eine Regel in ihre Verfahrensordnung auf, die einstweilige Maßnahmen ausdrücklich vorsah.

Verankerung in Regel 39 der Verfahrensordnung des EGMR

Später fügte auch der EGMR seiner Verfahrensordnung eine Regelung über einstweilige Maßnahmen hinzu.

Die Verfahrensordnung ist nicht Bestandteil der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die EMRK regelt die wichtigsten Punkte des Verfahrens beim EGMR. Sie sieht vor, dass die Richter beim EGMR eine Verfahrensordnung verabschieden. In dieser Verfahrensordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens beim EGMR geregelt.  Die Verfahrensordnung wird also durch die Richter am EGMR selbst festgelegt und immer wieder aktualisiert. Dort ist auch die Regelung über einstweilige Maßnahmen enthalten, und zwar in Regel 39.

Diese lautet:

„Der Gerichtshof kann unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die seiner Auffassung nach getroffen werden sollten. Solche Maßnahmen sind in Fällen anwendbar, in denen eine unmittelbare Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Verletzung eines Konventionsrechts besteht, die sich aufgrund ihrer Art einer Wiedergutmachung, Wiederherstellung oder angemessenen Entschädigung entzieht, und sie können getroffen werden, soweit dies im Interesse der Parteien oder im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens notwendig ist.“

Sind einstweilige Maßnahmen rechtlich bindend?

Ursprünglich ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen für den Staat nicht bindend ist. Der EGMR ist also ursprünglich davon ausgegangen, dass Staaten nicht gegen die EMRK verstoßen, wenn sie einer einstweiligen Maßnahme nicht Folge leisten. 

Der EGMR hat das im Fall Cruz Varas gegen Schweden ausdrücklich bestätigt.

In diesem Fall hatte die Menschenrechtskommission eine einstweilige Maßnahme erlassen und Schweden darin aufgefordert, die Beschwerdeführer nicht nach Chile abzuschieben.

Die schwedische Regierung entschied aber, ihn trotzdem abzuschieben. Der EGMR hatte die Frage zu entscheiden, ob Schweden gegen die EMRK dadurch gegen die EMRK verstoßen hatte.

Konkret ging es dabei um einen Verstoß gegen das Recht auf Individualbeschwerde.

Art. 34 der EMRK garantiert das Recht auf Individualbeschwerde. Staaten dürfen Menschen nicht daran hindern, eine Beschwerde beim EGMR einzulegen. Die Frage war, ob man das so interpretieren kann, dass Schweden dadurch, dass es die einstweilige Maßnahme nicht beachtet und den Beschwerdeführer abgeschoben hat, dieses Recht auf Individualbeschwerde verletzt hat.

Der Gerichtshof verneinte das. Er führte aus, dass die EMRK solche einstweiligen Maßnahmen nicht vorsehe und dass man sie dann nicht so einfach hineininterpretieren könne. 

Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung aber im Jahr 2005 geändert, und zwar im Fall Mamatkulov und Askarav gegen die Türkei.

In diesem Fall hatte der Gerichtshof eine einstweilige Maßnahme erlassen, dass die Türkei zwei Personen nicht nach Usbekistan ausliefern solle. Die Türkei folgter der einstweiligen Anordnung nicht und lieferte die Beschwerdeführer aus.

Der EGMR befasste sich erneut mit der Frage, ob das ein Verstoß gegen das Recht auf Individualbeschwerde ist.

Die Große Kammer des EGMR bejahte das. Sie verwies darauf, dass andere internationale Gerichte und Einrichtungen die Möglichkeit hätten, einstweilige Maßnahme  zu erlassen, beispielsweise der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte oder der UN-Menschenrechtsausschuss.

Außerdem führte der EGMR aus, dass der Gerichtshof infolge der Auslieferung der Beschwerdeführer nach Usbekistan deren Beschwerden nicht mehr richtig prüfen könne. Daher seien die beiden an der effektiven Ausübung ihres Beschwerderechts gehindert worden. Deshalb stellte der EGMR fest, dass die Türkei gegen die EMRK verstoßen hat, indem sie die einstweilige Maßnahme nicht beachtet hat.

Das hat der EGMR seitdem in vielen Entscheidungen bestätigt, so dass es gefestigte Rechtsprechung ist, dass solche einstweiligen Maßnahme für Staaten bindend sind.

Der EGMR hat sich also gewissermaßen die Kompetenz eingeräumt, einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

Kritik

Das führt auch zu Kritik. Kritiker sagen: Der EGMR hat die Kompetenzen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, aber nicht mehr.

Staaten unterschreiben die EMRK und verpflichten sich damit, die EMRK einzuhalten. Damit akzeptieren sie auch die Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die in der EMRK geregelt sind. Aber eben nur die. Die Staaten sollten nicht verpflichtet sein, auch Kompetenzen zu akzeptieren, die zur Zeit ihres Beitritts zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch gar nicht absehbar waren.

Ein Beispiel: Im Jahr 2022 plante die britische Regierung, Asylverfahren in Ruanda durchzuführen. Menschen, die irregulär nach Großbritannien eingereist waren, sollten zur Durchführung ihres Asylverfahrens nach Ruanda transportiert werden.

Im Juni 2022 sollte der erste Flug stattfinden. Aber der EGMR hat in letzter Sekunde eine Maßnahme erlassen und der Flug wurde gestoppt. Die damalige britische Regierung hat sich also an die einstweilige Maßnahme gehalten. Sie hat aber auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scharf kritisiert. Unter anderem hat sie dabei gesagt: Wir haben nach langer Vorbereitung eine politische Maßnahme umgesetzt und wir mussten das stoppen aufgrund einer Entscheidung, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention noch nicht einmal vorgesehen ist, sondern die sich die Richter des EGMR selbst ausgedacht haben. 

Trotz dieser Kritik halten sich Staaten in den allermeisten Fällen an die einstweiligen Maßnahmen des EGMR. Es gibt Ausnahmen, aber die sind selten.

Einstweilige Maßnahmen nur in Ausnahmefällen

Wichtig ist, dass der EGMR einstweilige Maßnahmen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen erlässt. Aus Sicht der Betroffenen droht in vielen Fällen ein irreparabler Schaden; es besteht jedoch keine realistische Chance auf eine einstweilige Maßnahme.

Wenn jemand zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird und meint, dass sein Verfahren nicht fair war, dann droht natürlich in gewisser Weise ein irreparabler Schaden. Die Person muss ins Gefängnis und wird in aller Regel schon mehrere Jahre dort verbracht haben, bevor der EGMR entscheidet. Diese Person sagt natürlich: Das ist ein irreparabler Schaden, diese Jahre gibt mir niemand mehr wieder. Das stimmt ja auch. 

Aber der EGMR erlässt einstweilige Maßnahmen nur in Ausnahmefällen. Das sind vor allem Fälle, in denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit droht. Die Hauptfälle in der Praxis sind drohende Abschiebungen oder Auslieferungen, bei denen eine Verletzung des Rechts auf Leben oder des Folterverbots droht. Es gibt auch einige andere Konstellationen, aber das ist die weit überwiegende Mehrheit.