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  • Einstweilige Maßnahmen des EGMR

    Was sind einstweilige Maßnahmen des EGMR?

    Einstweilige Maßnahme bedeutet, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Staat auffordert, eine bestimmte Maßnahme zu unterlassen oder vorzunehmen, bis der EGMR eine Entscheidung betreffend diesen Sachverhalt getroffen hat.

    Solche einstweiligen Maßnahmen sollen verhindern, dass ein Schaden eintritt, der nicht wiedergutzumachen ist, bevor der Gerichtshof entscheiden kann.

    Jemand führt ein Verfahren auf nationaler Ebene bis zum Abschluss und verliert in letzter Instanz. Das Verfahren in dem jeweiligen Land, beispielsweise in Deutschland, ist also rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil, das ergangen ist, kann umgesetzt werden.

    Die betroffene Person kann dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde beim EGMR einlegen.

    Verfahren beim EGMR dauern aber häufig Jahre. Da eine  Beschwerde beim EGMR keine aufschiebende Wirkung hat, kann das Urteil trotz der Beschwerde umgesetzt werden. In aller Regel wird es das auch. Das kann in einigen Fällen dazu führen, dass irreparable Schäden eintreten.

    Das wichtigste Beispiel sind Fälle, in denen es um eine Abschiebung oder Auslieferung geht. Ein deutsches Gericht entscheidet in letzter Instanz, dass eine Person in Land X abgeschoben oder ausgeliefert werden darf. Die Person legt eine Beschwerde beim EGMR ein und macht geltend, dass die Abschiebung oder Auslieferung gegen die EMRK verstoßen würde, weil ihr im Zielstaat die Todesstrafe oder Folter droht.

    Video: Einstweilige Maßnahmen des EGMR

    Diese Person wird ausgeliefert, weil das Urteil dazu in Deutschland rechtskräftig ist. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dann Jahre später feststellt, dass die Entscheidung des deutschen Gerichts gegen die EMRK verstoßen hat, ist die Todesstrafe möglicherweise bereits vollstreckt oder die betroffene Person ist gefoltert worden.

    Um das zu verhindern, sind einstweilige Maßnahmen geschaffen worden.

    Rechtliche Grundlage

    Keine ausdrückliche Regelung in der EMRK

    Solche einstweiligen Maßnahmen sind eigentlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vorgesehen. Der Text der EMRK erwähnt sie nicht.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich die Möglichkeit, solche Maßnahmen zu erlassen, durch eine Interpretation der EMRK selbst geschaffen. Inzwischen ist es gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass einstweilige Maßnahmen für Staaten bindend sind und dass Staaten gegen die EMRK verstoßen,wenn sie sich nicht an eine einstweilige Maßnahme halten. 

    Entwicklung

    Das Instrument der einstweiligen Maßnahme hat sich über die Zeit entwickelt. In der Anfangszeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gab es noch die Menschenrechtskommission. Die war dem EGMR vorgeschaltet und hatte die Aufgabe, eine erste Prüfung von Beschwerden vorzunehmen und offensichtlich unbegründete Beschwerden auszusortieren. 

    Bereits diese Menschenrechtskommisson hat in bestimmten Fällen Staaten gebeten, bestimmte Maßnahmen vorerst nicht durchzuführen, während sie sich mit einer Beschwerde befasst – um zu verhindern, dass ein irreparabler Schaden eintritt. Die Staaten haben sich an solche Vorgaben gehalten, auch wenn es keine ausdrückliche Grundlage dafür gabe.

    1974 nahm die Menschenrechtskommission eine Regel in ihre Verfahrensordnung auf, die einstweilige Maßnahmen ausdrücklich vorsah.

    Verankerung in Regel 39 der Verfahrensordnung des EGMR

    Später fügte auch der EGMR seiner Verfahrensordnung eine Regelung über einstweilige Maßnahmen hinzu.

    Die Verfahrensordnung ist nicht Bestandteil der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die EMRK regelt die wichtigsten Punkte des Verfahrens beim EGMR. Sie sieht vor, dass die Richter beim EGMR eine Verfahrensordnung verabschieden. In dieser Verfahrensordnung sind die Einzelheiten des Verfahrens beim EGMR geregelt.  Die Verfahrensordnung wird also durch die Richter am EGMR selbst festgelegt und immer wieder aktualisiert. Dort ist auch die Regelung über einstweilige Maßnahmen enthalten, und zwar in Regel 39.

    Diese lautet:

    „Der Gerichtshof kann unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien einstweilige Maßnahmen bezeichnen, die seiner Auffassung nach getroffen werden sollten. Solche Maßnahmen sind in Fällen anwendbar, in denen eine unmittelbare Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Verletzung eines Konventionsrechts besteht, die sich aufgrund ihrer Art einer Wiedergutmachung, Wiederherstellung oder angemessenen Entschädigung entzieht, und sie können getroffen werden, soweit dies im Interesse der Parteien oder im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens notwendig ist.“

    Sind einstweilige Maßnahmen rechtlich bindend?

    Ursprünglich ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen für den Staat nicht bindend ist. Der EGMR ist also ursprünglich davon ausgegangen, dass Staaten nicht gegen die EMRK verstoßen, wenn sie einer einstweiligen Maßnahme nicht Folge leisten. 

    Der EGMR hat das im Fall Cruz Varas gegen Schweden ausdrücklich bestätigt.

    In diesem Fall hatte die Menschenrechtskommission eine einstweilige Maßnahme erlassen und Schweden darin aufgefordert, die Beschwerdeführer nicht nach Chile abzuschieben.

    Die schwedische Regierung entschied aber, ihn trotzdem abzuschieben. Der EGMR hatte die Frage zu entscheiden, ob Schweden gegen die EMRK dadurch gegen die EMRK verstoßen hatte.

    Konkret ging es dabei um einen Verstoß gegen das Recht auf Individualbeschwerde.

    Art. 34 der EMRK garantiert das Recht auf Individualbeschwerde. Staaten dürfen Menschen nicht daran hindern, eine Beschwerde beim EGMR einzulegen. Die Frage war, ob man das so interpretieren kann, dass Schweden dadurch, dass es die einstweilige Maßnahme nicht beachtet und den Beschwerdeführer abgeschoben hat, dieses Recht auf Individualbeschwerde verletzt hat.

    Der Gerichtshof verneinte das. Er führte aus, dass die EMRK solche einstweiligen Maßnahmen nicht vorsehe und dass man sie dann nicht so einfach hineininterpretieren könne. 

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung aber im Jahr 2005 geändert, und zwar im Fall Mamatkulov und Askarav gegen die Türkei.

    In diesem Fall hatte der Gerichtshof eine einstweilige Maßnahme erlassen, dass die Türkei zwei Personen nicht nach Usbekistan ausliefern solle. Die Türkei folgter der einstweiligen Anordnung nicht und lieferte die Beschwerdeführer aus.

    Der EGMR befasste sich erneut mit der Frage, ob das ein Verstoß gegen das Recht auf Individualbeschwerde ist.

    Die Große Kammer des EGMR bejahte das. Sie verwies darauf, dass andere internationale Gerichte und Einrichtungen die Möglichkeit hätten, einstweilige Maßnahme  zu erlassen, beispielsweise der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte oder der UN-Menschenrechtsausschuss.

    Außerdem führte der EGMR aus, dass der Gerichtshof infolge der Auslieferung der Beschwerdeführer nach Usbekistan deren Beschwerden nicht mehr richtig prüfen könne. Daher seien die beiden an der effektiven Ausübung ihres Beschwerderechts gehindert worden. Deshalb stellte der EGMR fest, dass die Türkei gegen die EMRK verstoßen hat, indem sie die einstweilige Maßnahme nicht beachtet hat.

    Das hat der EGMR seitdem in vielen Entscheidungen bestätigt, so dass es gefestigte Rechtsprechung ist, dass solche einstweiligen Maßnahme für Staaten bindend sind.

    Der EGMR hat sich also gewissermaßen die Kompetenz eingeräumt, einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

    Kritik

    Das führt auch zu Kritik. Kritiker sagen: Der EGMR hat die Kompetenzen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, aber nicht mehr.

    Staaten unterschreiben die EMRK und verpflichten sich damit, die EMRK einzuhalten. Damit akzeptieren sie auch die Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die in der EMRK geregelt sind. Aber eben nur die. Die Staaten sollten nicht verpflichtet sein, auch Kompetenzen zu akzeptieren, die zur Zeit ihres Beitritts zur Europäischen Menschenrechtskonvention noch gar nicht absehbar waren.

    Ein Beispiel: Im Jahr 2022 plante die britische Regierung, Asylverfahren in Ruanda durchzuführen. Menschen, die irregulär nach Großbritannien eingereist waren, sollten zur Durchführung ihres Asylverfahrens nach Ruanda transportiert werden.

    Im Juni 2022 sollte der erste Flug stattfinden. Aber der EGMR hat in letzter Sekunde eine Maßnahme erlassen und der Flug wurde gestoppt. Die damalige britische Regierung hat sich also an die einstweilige Maßnahme gehalten. Sie hat aber auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scharf kritisiert. Unter anderem hat sie dabei gesagt: Wir haben nach langer Vorbereitung eine politische Maßnahme umgesetzt und wir mussten das stoppen aufgrund einer Entscheidung, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention noch nicht einmal vorgesehen ist, sondern die sich die Richter des EGMR selbst ausgedacht haben. 

    Trotz dieser Kritik halten sich Staaten in den allermeisten Fällen an die einstweiligen Maßnahmen des EGMR. Es gibt Ausnahmen, aber die sind selten.

    Einstweilige Maßnahmen nur in Ausnahmefällen

    Wichtig ist, dass der EGMR einstweilige Maßnahmen nur in sehr wenigen Ausnahmefällen erlässt. Aus Sicht der Betroffenen droht in vielen Fällen ein irreparabler Schaden; es besteht jedoch keine realistische Chance auf eine einstweilige Maßnahme.

    Wenn jemand zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird und meint, dass sein Verfahren nicht fair war, dann droht natürlich in gewisser Weise ein irreparabler Schaden. Die Person muss ins Gefängnis und wird in aller Regel schon mehrere Jahre dort verbracht haben, bevor der EGMR entscheidet. Diese Person sagt natürlich: Das ist ein irreparabler Schaden, diese Jahre gibt mir niemand mehr wieder. Das stimmt ja auch. 

    Aber der EGMR erlässt einstweilige Maßnahmen nur in Ausnahmefällen. Das sind vor allem Fälle, in denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit droht. Die Hauptfälle in der Praxis sind drohende Abschiebungen oder Auslieferungen, bei denen eine Verletzung des Rechts auf Leben oder des Folterverbots droht. Es gibt auch einige andere Konstellationen, aber das ist die weit überwiegende Mehrheit.

  • EMRK und Sanktionen: Der Fall Shvidler

    Einleitung

    Wenn Staaten auf unerwünschte politische Entwicklungen reagieren, verhängen sie häufig Sanktionen. Das können einerseits Sanktionen gegen Staaten sein, andererseits aber auch Sanktionen gegen Individuen. Dazu gehört beispielsweise, dass Vermögenswerte eingefroren werden, dass die Möglichkeit beschränkt wird, zu reisen oder dass die Möglichkeit eingeschränkt wird, mit anderen Personen zu kommunizieren.

    Solche Sanktionen gegen Individuen können oft auch dann verhängt werden, wenn sich die sanktionierte Person nicht strafbar gemacht hat und ihr auch sonst kein Fehlverhalten zur Last liegt.

    Das wirft interessante Fragen im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention auf. Der Supreme Court des Vereinigten Königreichs hat sich im Fall Shvidler mit diesen Fragen auseinandergesetzt.

    Video: Der Fall Shvidler

    Sachverhalt

    Sanktionen gegen Eugene Shvidler

    Im Mittelpunkt steht Eugene Shvidler. Er ist britischer Staatsbürger, US-Bürger und ehemaliger Flüchtling aus der Sowjetunion. Trotzdem landete er auf der Sanktionsliste. Warum? Wegen seiner Freundschaft einem Oligarchen und wegen und seiner früheren Jobs.“

    Die Regierung hatte gegen ihn weitgehende Sanktionen verhängt, weil er ein Freund von Roman Abramovich war und weil er für ein russisches Rohstoffunternehmen gearbeitet hatte. Dagegen hat er sich zur Wehr gesetzt.

    Kurz zum rechtlichen Hintergrund:

    Im Vereinigten Königreich gibt es den „Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018“.  Dieses Gesetz ermächtigt den Außenminister und das Schatzamt, Sanktionen gegen Individuen und Unternehmen zu verhängen. Sie können Sanktionen unter anderem dann verhängen, wenn die Sanktionen dem internationalen Frieden oder der internationalen Sicherheit dienen oder wenn sie einem außenpolitischen Ziel der Regierung des Vereinigten Königreichs dienen.

    Die Sanktionen können dabei finanzielle Sanktionen sein, beispielsweise das Einfrieren von Vermögenswerten. Weitere mögliche Sanktionen sind Beschränkungen bei der Nutzung von Flügen oder der Nutzung von Schiffen umfassen.

    2019 ist dann ein Gesetz erlassen worden, das regelt, dass und wie solche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine verhängt werden können. Bis dahin war die Rechtsgrundlage dafür eine Regelung auf EU-Ebene. Die war aber dann durch den EU-Austritt  des Vereinigten Königreichs dort nicht mehr awendbar, so dass eine neue Grundlage auf nationaler Ebene geschaffen wurde.

    Diese sieht vor, dass Sanktionen gegen eine Person verhängt werden können, wenn diese Person „involviert“ ist.

    All „involviert“ gilt eine Person, wenn sie in die Destabilisierung der Ukraine oder in die Bedrohung der territorialen Integrität der Ukraine eingebunden ist oder wenn die Person einen Vorteil daraus zieht, die russische Regierung zu unterstützen.

    Gegen Personen, auf die das zutrifft, können dann Sanktionen verhängt werden.

    Darüber hinaus erweitert das Gesetz den Kreis der „involvierten Personen“. Als involvierte Personen, gegen die Sanktionen verhängt werden können, gelten auch Personen, die mit einer involvierten Person verbunden sind.

    Wenn also jemand mit einer Person verbunden ist, die in die Bedrohung der territorialen Integrität der Ukraine eingebunden ist oder die einen Vorteil daraus zieht, die russische Regierung zu unterstützen, dann können Sanktionen gegen ihn verhängt werden.

    Allerdings können die betroffenen Personen die Verhängung der Sanktionen überprüfen lassen.

    Prüfung anhand der EMRK

    Im Vereinigten Königreich gibt es den Human Rights Act. Der transferiert im Grund die Europäische Menschenrechtskonvention in das Recht im Vereinigten Königreich. Der Human Rights Act sagt, dass staatliche Stellen im Vereinigten Königreich nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen dürfen. Wenn jemand meint, dass staatliche Stellen dagegen verstoßen, kann er das durch Gerichte überprüfen lassen.

    Gründe für die Sanktionen

    Um eine solche Überprüfung ging es im Fall Shvidler. Der Außenminister hatte Sanktionen gegen Herrn Shvidler verhängt, und Herr Shvidler hat gesagt, dass diese Sanktionen ihn in seinen Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen.

    Herr Shvidler war in der Sowjetunion aufgewachsen. Er hatte dann seine sowjetische Staatsbürgerschaft aufgegeben und war als staatenloser Flüchtling in den USA aufgenommen worden. Im Jahr 2004 kam er als qualifizierte Fachkraft in das Vereinigte Königreich und wurde dann 2010 britischer Staatsbürger.

    Der Außenminister verhängte im März 2022 Sanktionen gegen Herrn Shvidler. Dafür nannte er zwei Gründe:

    Einerseits auf eine Verbindung von Herrn Shvidler mit Roman Abramowitsch. Die beiden hatten sich schon 1986 angefreundet, als Herr Shvidler noch in der damaligen Sowjetunion lebte. Herr Shvidler war dann in den frühren 90er Jahren nach Russland gereist,  um dort geschäftliche Möglichkeiten wahrzunehmen und seitdem hatten Herr Shvidler und Roman Abramowitsch in geschäftlicher Verbindung gestanden.

    Deshalb sagte der Außenminister: Abramowitsch ist eine involvierte Person, d.h. er unterstützt den Kriege gegen die Ukraine oder profitiert von Geschäften mit der russischen Regierung. Und Herr Shvidler ist mit Roman Abramowitsch verbunden.

    Deshalb ist auch Herr Shvidler eine involvierte Person.

    Andererseits stützten sich die Sanktionen darauf, dass Herr Shvidler als nicht-geschäftsführender Direktor für Evraz tätig war. Evraz ist ein russisches Rohstoffunternehmen. Aufgrund dieser Tätigkeit ging der Außenminister davon aus, dass Herr Shvidler von Geschäften mit der russischen Regierung profitiert habe.

    Die Sanktionen gegen ihn beinhalten unter anderem, dass er keinen Zugriff auf seine Vermögenswerte mehr hat. Herr Shvidler soll nach Angaben von Forbes Milliardär sein; er hat mehrere Häuser weltweit usw. Auf diese Vermögenswerte kann er nicht mehr zugreifen. Wenn bestimmte Ausgaben für seine Lebensführung notwendig sind, beispielsweise die Bezahlung von Stromrechnungen, muss er sich diese Ausgaben genehmigen lassen. Diese Genehmigungen sollen ihn in die Lage versetzen, einen Lebensstandard zu haben, der sich am britischen Durchschnitt orientiert.

    Darüber hinaus ist seine Möglichkeit eingeschränkt, zu reisen und Kontakte mit anderen Personen zu haben.

    Es geht also um sehr weitgehende Einschränkungen.

    Die EMRK im Recht des Vereinigten Königreichs

    Wenn solche Sanktionen gegen jemanden verhängt werden, hat diese Person die Möglichkeit, das gerichtlich überprüfen zu lassen. Im Vereinigten Königreich gilt der Human Rights Act. Das ist ein Gesetz, das gewissermaßen die Europäische Menschenrechtskonvention in das Recht des Vereinigten Königreichs transferiert. Alle Behörden und staatlichen Stellen sind verpflichtet, sich an die Europäische Menschenrechtskonvention zu halten. Wenn jemand glaubt, dass sie das nicht tun,kann er zu Gericht gehen und sagen: Ich werde in meinen Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Das Gerichts prüft dann, ob eine solche Verletzung vorliegt.

    Rechtliche Bewertung durch den Supreme Court

    Einschlägige Vorschriften der EMRK

    Genau das hat der Kläger in dem Fall, also Herr Shvidler, getan. Er hat gesagt, dass die Sanktionen gegen ihn gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Genauer, gegen zwei Vorschriften: Gegen den Schutz des Rechts auf Privatleben; der ist in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt. Und gegen das Recht auf Eigentum. Das ist in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verankert.

    Damit ist er in zwei Instanzen nicht durchgedrungen. Dann ist er mit seinem Fall zum Supreme Court gegangen. Der Supreme Court hat das Urteil gesprochen, um das es in diesem Video geht.

    Wie schon gesagt war die Frage, ob die Sanktionen Herrn Shvidler in seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und seinem Recht auf Eigentum nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt haben.

    Die Prüfung solcher Verstöße läuft in mehreren Schritten ab. Ich erkläre das jetzt anhand des Rechts auf Privatleben. Das, was ich sage, gilt aber genauso für das Recht auf Eigentum. Ich konzentriere mich nur erstmal auf eines, weil es dann einfacher ist und ich nicht dauernd beide Rechte erwähnen muss.

    Also, die erste Frage ist, ob in das Recht auf Privatleben eingegriffen worden ist. Es geht also darum, ob Herr Shvidler in der Ausübung dieses Rechts beschränkt worden ist, ob er weniger in den Genuss des Rechtes gekommen ist. Das war in diesem Fall einfach. Durch die Sanktionen ist er massiv in seiner Lebensführung beschränkt worden. Er konnte sein Geld nicht mehr ausgeben; seine Kinder konnten die Privatschulen, auf denen sie waren, nicht mehr besuchen, weil er die Schulgebühren nicht mehr bezahlen konnte usw. Es war also klar, dass ein Eingriff vorlag. Das hat auch im Verfahren niemand bestritten.

    Rechtmäßigkeit des Eingriffs

    Das bedeutet aber nicht, dass eine Verletzung vorlag. Ein solcher Eingriff kann nämlich gerechtfertigt sein. In Art. 8 Abs. 2 der EMRK ist geregelt, wann ein Eingriff rechtmäßig ist. Man muss also prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

    Der wesentliche Streit in dem Verfahren ging darum, ob der Eingriff, der mit den Sanktionen verbunden war, gerechtfertigt war.

    Das setzt voraus, dass es eine gesetzliche Grundlage gibt. Diese Voraussetzung war erfüllt. Es müssen aber auch noch weitere Voraussetzungen gegeben sein.

    Der Supreme Court des Vereinigten Königreichs hat sich mit der Rechtfertigung von Eingriffen schon öfter auseinandergesetzt. Dabei hat er, angelehnt an die Rechtsprechung des EGMR, präzisiert, wann ein Eingriff gerechtfertigt ist.

    Die erste Voraussetzung ist dabei, dass die Maßnahme einem legitimen Zweck dient. Das Ziel der Sanktionen besteht darin, den Krieg zu beenden und die Integrität der Ukraine zu schützen. Der Supreme Court ist davon ausgegangen, dass das ein legitimes Ziel ist.

    Die zweite Voraussetzung ist, dass es eine Verbindung zwischen dem Eingriff gibt und dem Ziel, das man dadurch erreichen möchte. Der Supreme Court hat gesagt: rational connection. Rationale Verbindung.  Dabei geht es um die Frage, ob davon auszugehen ist, dass diese Art von Eingriff dazu beitragen kann, das Ziel zu erreichen. Kann man also davon ausgehen, dass diese Sanktionen helfen, den Krieg zu beenden?

    Auch da hat der Supreme Court, genauer gesagt: Die Mehrheit des Supreme Courts gesagt: Ja. Nach Auffassung des Gerichts haben die Sanktionen einen abschreckenden Effekt. Wenn Herr Shvidler sanktioniert wird, weil er in einem russischen Rohstoffunternehmen mitarbeitet, dann kann das andere davon abhalten sich in so einem Unternehmen zu engagieren. Diese Abschreckung schwächt also die russische Kriegswirtschaft.

    Wenn Herr Shvidler sanktioniert wird, weil er mit Roman Abramovich befreundet ist, dann kann ihn das dazu veranlassen, Druck auf Abramovich auszuüben, damit der Putin nicht mehr unterstützt oder damit der wiederum Druck auf Putin ausübt, den Krieg zu beenden.

    Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts eine rationale Verbindung zwischen der Maßnahme und dem verfolgten Ziel. Ein Richter hat das anders gesehen, aber dazu komme ich gleich.

    Die nächste Voraussetzung ist, dass es keine milderen Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen. Mit dieser Frage war der Supreme Court schnell fertig. Er hat gesagt, dass es keine milderen Mittel gibt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass auch der Anwalt von Mr Shvidler nicht in der Lage war, irgendwelche Beispiele für mildere Mittel zu nennen.

    Und schließlich ist die letzte Voraussetzung für einen Eingriff, dass es eine faire Balance gibt zwischen den Interessen des Individuums und den Interessen der Allgemeinheit.

    Man hat also einerseits die Person, die durch die Sanktion betroffen ist, also Mr Shvidler. Dann überlegt man sich, welche Konsequenzen die Sanktion für ihn hat, wie schwer sie ihn belastet.

    Und dann guckt man sich das Ziel an, das man erreichen möchte und fragt sich: Ist die Schwere des Eingriffs im Hinblick auf die Bedeutung dieses Ziels gerechtfertigt. Wird die betroffene Person übermäßig belastet, oder sagt man: Das worum es hier geht, ist so wichtig, dass die Person den Eingriff hinnehmen muss.

    Zu diesem Punkt hat das Gericht mehrheitlich gesagt: Die Sanktionen sind natürlich eine schwere Belastung für Herrn Shvidler. Aber insgesamt ist das Ziel, um das es geht – also die Beendigung des Krieges – so wichtig, dass es eine faire Balance gibt.

    Deshalb ist der Supreme Court mehrheitlich davon ausgegangen, dass die Sanktionen rechtmäßig war.

    Abweichende Meinung von Lord Leggat

    Ich sage mehrheitlich – und ich habe das vorhin schon angedeutet – weil es eine abweichende Meinung unter den Richtern gab. Beim Supreme Court des Vereinigten Königreichs können Richter, die der Mehrheit der beteiligten Richter nicht zustimmen, eine abweichende Meinung abgeben und ihre Gründe dafür ausführen.

    Einer der beteiligten Richter, Lord Leggat, hat das getan. Und er geht mit dem Urteil hart ins Gericht. Unter anderem sagt er , dass die Annahme, durch solche Maßnahmen könne der Krieg beendet werden „Wunschdenken“ sei. Er spricht von „armchair theories“, also Theorien, die aus dem Sessel heraus entwickelt worden sind und keinen Bezug zur Praxis haben. Und er sagt, dass es nicht gerechtfertigt ist, jemanden, der nichts ungesetzliches getan hat, aufgrund lebensferner Annahmen in seiner Lebensführung so weit einzuschränken.

    Dies abweichende Meinung wird im Vereinigten Königreich lebhaft diskutiert.

    Der Instanzenzug im Vereinigten Königreich ist jetzt beendet. Herr Shvidler hat nur noch die Möglichkeit, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen. Ich halte es für wahrscheinlich, dass er das tut.